Inhalt
Definition
Im Strafrecht ist die Schuld die Vorwerfbarkeit der Tat.
Schuld(un)fähigkeit
Sind Täter
- Kinder (§19 StGB),
- Geisteskranke(§20 StGB) oder
- im Vollrausch(§20 StGB),
dann ist ihre Tat entschuldigt und damit nicht strafbar.
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Wer sich allerdings absichtlich(Fachwort vorsätzlich) betrinkt, um eine Straftat zu begehen, oder dies fahrlässig tut, wird anderweitig über § 323a I StGB bestraft.
Das bedeutet, daß zwar § 20 StGB greift und die Tat entschuldigt, § 323a I StGB allerdings genau diese Täter adressiert und bestraft:
Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
§ 323a I Vollrausch
Die sich daraus ergebende Problematik bei Straftaten, welche mit mehr als 5 Jahren bestraft werden, wird sehr umfangreich diskutiert.
Moralische Schuld
Ab und zu wird von moralischer Schuld gesprochen. Diese ist allerdings kein festgelegter Rechtsbegriff und daher nicht Teil von Jura.
Zu Schuldausschließungsgründen, Strafausschließungsgründen und Entschuldigungsgründen im Strafrecht
Entschuldigungsgründe
Die wesentlichen Entschuldigungsgründe sind
- der entschuldigende Notstand(§ 35 I StGB) und
- die Überschreitung der Grenzen der Notwehr(§ 33 StGB)
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 33 Überschreitung der Notwehr
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
§ 35 I Entschuldigender Notstand
Persönliche Strafausschließungsgründe
Ein persönlicher Strafausschließungsgrund führt zwar dazu, daß nicht bestraft wird, die Schuld bleibt allerdings bestehen:
- Verwandtenbeischlaf(§ 173 III StGB)
- Strafvereitelung zugunsten Angehöriger(§ 258 VI StGB)
Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift(dem Beischlaf zwischen Verwandten) bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.
§ 173 III Beischlaf zwischen Verwandten
Wer (eine) Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
§ 258 VI Strafvereitelung
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