Inhalt
Wie wird die Auslegung definiert?
Die Auslegung ist die Interpretation des Gesetzes.
Das Ziel ist es, die Aussage der Norm zu erfassen.
Das bedeutet, daß jeder eine Norm zunächst so auslegt, wie sie seiner persönlichen Meinung nach auszulegen ist.
Anschließend werden einige, mit dem Ziel, das Ergebnis zu vereinheitlichen, Methoden auf diese Meinung angewandt, um das Ergebnis belastbarer zu machen.
Der Meinung wird ein Korsett verpaßt.
Wie ist die Reihenfolge der Auslegung bei Jura?
- Grammatisch
- Systematisch
- Historisch
- Teleologisch (Siehe den Unterschied zwischen teleologischer und deontologischer Ethik)
Diese Rangfolge der Auslegungsmethoden sollte bei der Auslegung eingehalten werden.
Zur teleologischen Auslegung
Was versteht man unter der teleologischen Auslegung in Jura?
Der Zweck der Norm wird genutzt, um sie auszulegen.
Die Zweckinterpretation wird durch die grammatische, systematische und historische Auslegung eingegrenzt, daher steht sie in der Reihenfolge an letzter Stelle.
Was ist die teleologische Reduktion bei Jura?
Jede Norm besteht aus zwei Teilen
- Den Voraussetzungen
- Den Rechtsfolgen
Sind die Voraussetzungen erfüllt, folgt die Rechtsfolge.
Nur dann nicht, wenn die Norm teleologisch reduziert wird.
Dann schafft man einen Rechtssatz, eine sogenannte
Gegennorm.
Eine Ausnahme von der Regel der Norm.
Diese Ausnahme ist allerdings nah am Zweck der Norm und füllt damit eine Lücke, welche die Norm so, wie sie ist, nicht abdeckt.
Die Reduktion läuft in zwei Schritten ab
- Welchen Zweck erfüllt die Regel der Norm, welche – dem Wortlaut nach – zum Sachverhalt paßt?
- Wird der Sachverhalt vom Zweck der Norm umfaßt?
Es geht hier nicht darum, was die Sachverhalte verbindet, der Analogie, sondern was sie trennt.
Zur Analogie findet sich mehr im Buch Strafrecht Allgemeiner Teil von Wessels u.a.**.
Ein Beispiel für die teleologische Reduktion bei Jura
Ein Beispiel anhand des 181 BGB
§ 181 Insichgeschäft
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
§ 181 Insichgeschäft
Zweck
- Interessenskonflikt vermeiden
- Den Vertretenen schützen
Ausnahmen
- Gestatten des Insichgeschäftes
- Erfüllung von Verbindlichkeiten
Problem
Ein Vater will seinem nicht volljährigen Sohn ein Haus schenken, von dem er Eigentümer ist.
Er geht zu einem Notar.
Bei diesem unterschreibt er als Schenkender und als Empfänger der Schenkung stellvertretend für seinen Sohn.
Das widerspricht dem Wortlaut nach dem 181.
Allerdings nicht dem Zweck des 181, den Vertretenen zu schützen.
Lösung
Neuer Ausnahmetatbestand: Wenn der Vertretene lediglich einen rechtlichen Vorteil hat.
- Gestatten des Insichgeschäftes
- Erfüllung von Verbindlichkeiten
- Wenn der Vertretene lediglich einen rechtlichen Vorteil hat.
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