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Die Definition des Täters im Strafrecht
Täter ist, wer Tatherrschaft hat.
Tatherrschaft hat derjenige, welcher mit eigenem Willen, die Tat durchzuführen das Geschehen dominiert.
Die Definition der mittelbaren Täterschaft im Strafrecht
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
§ 25 Täterschaft Strafgesetzbuch (StGB)
Der mittelbare Täter nutzt einen anderen, den sogenannten
Tatmittler.
Dieser kann als menschliches Werkzeug wahrgenommen werden(§25 I , 2. Alternative StGB).
Werkzeug
Werkzeuge können sein
- Das Opfer, etwa bei Selbstmord
- Ein Dritter, der in Notwehr handelt
- Ein Dritter, der gutgläubig, also ohne Vorsatz handelt. Etwa ein Rentner, der ein Paket für seinen Sohn annimmt, unwissend, daß sich dort Drogen befinden.
- Ein Dritter, der schuldlos handelt. Etwa ein Kind.
Arbeiten andere nicht als Werkzeug, also nicht unwissentlich, sind es Mittäter.
Mittäterschaft
Ein oder mehrere Mittäter wirken bewußt und gewollt arbeitsteilig zusammen.
Dadurch hat jeder Teil an der Tatherrschaft.
Mittäter ist also, wer
- bei der Entschlußfassung mitwirkt
- bei der Ausführung mitwirkt
- Interesse am Erfolg der Tat hat
Nebentäterschaft
Wenn zwei Täter einen Erfolg realisieren, dabei aber unabhängig voneinander handeln.
Beide sind Alleintäter nach §25 I StGB.
Beispiel
Zwei Täter wollen einen Dritten töten, ohne von der Absicht des jeweils anderen zu wissen. Beide mischen unabhängig voneinander Gift in das Getränk des Dritten, welches jener trinkt.
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