Nasciturus.
Ein tolles Wort.
Wie so häufig bei edlen Wörtern ist es lateinischen Ursprungs.
Nasciturus bedeutet „der geboren werden wird“.
Und damit sind wir schon bei der Frage
Was ist die Bedeutung eines Nasciturus?
Ein Nasciturus ist die „gezeugte, aber noch nicht geborene Leibesfrucht“.
Leibesfrucht ist auch so ein tolles Wort.
Damit ist mit anderen Worten das ungeborene Leben gemeint, also ein Kind, das im Mutterbauch heranwächst.
In der Juristerei wird dies dann relevant, wenn es um die
Rechtsfähigkeit geht.
Über die Rechtsfähigkeit eines Nasciturus
Nur Rechtssubjekte, natürliche Personen und juristische Personen, also etwa Firmen, können Träger von Rechten und Pflichten sein.
Nun stellt sich die Frage, ob ein Kind, das noch nicht geboren wurde, ein solches Rechtssubjekt ist.
Das ist dann wichtig, wenn es etwa um das Erbe eines Nasciturus geht.
Denn wenn ein Nasciturus kein Rechtssubjekt ist, kann es auch keinen Anspruch auf ein Erbe haben.
Allerdings wird einem Ungeborenen eine Teilrechtsfähigkeit1 zugestanden, es ist etwa beim Erbe2, als auch bei Tötung eines Unterhaltsverpflichteten3 rechtsfähig.
1 Vgl. Palandt/Ellenberger § 1 BGB Rn. 7. – A. A. Erman/Saenger § 1 BGB Rn. 2, der Nasciturus ist nicht allgemein rechtsfähig, sondern nur in einzelnen Positionen geschützt.
2Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
§ 1923 II BGB
3Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
§ 844 II BGB
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