Inhalt
Definition
Richtig heißt sie Leistungskondiktion.
Neben der Leistungskondiktion steht die Nichtleistungskondiktion.
Beide sind in § 812 BGB implizit definiert.
Leistungskondiktion meint, durch die Leistung eines anderen etwas zu erlangen.
Nichtleistungskondiktion meint, auf Kosten eines anderen etwas zu erlangen.
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
§ 812 I BGB
Eingriffskondiktion
In der Nichtleistungskondiktion steht das Tatbestandsmerkmal
„in sonstiger Weise“.
Eine „sonstige Weise“ ist etwa die Eingriffskondiktion.
Sie kommt in Betracht, wenn in ein Recht eingegriffen und ein Vermögensvorteil erlangt wird, der dem Eingreifenden aber rechtlich nicht zusteht.
Beispiele
Beispiel einer Eingriffskondiktion
Wenn ein A einen B fotografiert und A diese Bilder ohne Erlaubnis des B verkauft, wird in ein anderes Recht, nämlich das Recht am eigenen Bild eingegriffen.
Beispiel einer Leistungskondiktion
Ein A schließt mit einem B einen Kaufvertrag über eine Nintendo Switch.
A und B sind beide minderjährig und deren Eltern wissen nichts davon.
Daher ist der Kaufvertrag nach § 107 BGB unwirksam, trotzdem kann A dem B seine Nintendo Switch übereignen.
Hier kommt das Trennungsprinzip zum Vorschein.
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
§ 107 BGB
Schema des § 812 BGB
- „Etwas“ wird erlangt. „Etwas“ meint alle Vermögensvorteile, insbesondere Eigentum und Besitz. Man kann etwa eine Forderung erwerben durch Abtretung².
- „Leistung“. Eine Leistung ist eine bewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
- War die Leistung „ohne rechtlichen Grund“? Gab es Leistungen ohne Verpflichtungsgeschäft? Hier wird die Wirksamkeit des Geschäftes geprüft, war etwa ein Teilnehmer nicht geschäftsfähig?
- Wurde die Kondiktion nicht ausgeschlossen? Sie ist etwa ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt³.
²Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
§ 398 BGB
³Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
§ 817 II BGB
*Durch Klick auf "Mehr lesen" öffnet sich gleichzeitig ein Fenster mit einem Partnerlink im Hintergrund. Sofern du mit diesem später etwas dort kaufst, werde ich daran beteiligt - ohne Mehrkosten für dich. Dafür bekommst du diesen Inhalt kostenlos. Auf manchen Browsern wird direkt zum Partnerlink weitergeleitet. Wechsle dann einfach hierhin zurück, dein kostenloser Inhalt wartet dann auf dich.
Wenn du das nicht möchtest, klicke nicht auf "Mehr lesen".