Definition
Richtig heißt sie Leistungskondiktion.
Neben der Leistungskondiktion steht die Nichtleistungskondiktion.
Beide sind in § 812 BGB implizit definiert.
Leistungskondiktion meint, durch die Leistung eines anderen etwas zu erlangen.
Nichtleistungskondiktion meint, auf Kosten eines anderen etwas zu erlangen.
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
§ 812 I BGB
Eingriffskondiktion
In der Nichtleistungskondiktion steht das Tatbestandsmerkmal
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