Über den Besitz im BGB

Definition

Wer den Besitz über eine Sache hat, hat die tatsächliche Gewalt über die Sache.

Gewalt meint hier Herrschaft.

Damit ist der Besitz die tatsächliche Sachherrschaft.

Abgrenzung zu Eigentum

I’m Gegensatz zum Besitz ist das Eigentum nicht(nur) die tatsächliche, sondern auch die

rechtliche Sachherrschaft.

Definition Unmittelbarer Besitz

Wer den unmittelbaren Besitz an einer Sache hat, der hat selbst direkte Sachherrschaft.

Beispiel

Ein Mann nimmt einen Fußball. Diese kann ihm „gehören“ oder auch nicht. Er ist in beiden Fällen unmittelbarer Besitzer.

Ausnahme Besitzdiener

Nach §855 BGB ist jemand, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, dabei aber gegenüber einem Dritten durch ein Rechtsverhältnis weisungsgebunden ist, kein Besitzer.

Beispiel

Mitarbeiter, die durch einen Arbeitsvertrag(Rechtsverhältnis) Sachen im Auftrag ihres Vorgesetzten nutzen(etwa einen Computer).

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