Die Unmöglichkeit im BGB

Definition der Unmöglichkeit im BGB

Eine Leistung kann nicht erbracht werden, weil es unmöglich für den Leistungsschuldner ist, sie zu erbringen.

Diese Leistungsstörung ist eine Pflichtverletzung und die entsprechende Norm findet sich in 275 I BGB:

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

§ 275 I BGB Ausschluss der Leistungspflicht

Formen der Unmöglichkeit

Nachträgliche Unmöglichkeit

Erst nachdem der Vertrag geschlossen wurde, kann

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