Definition der Unmöglichkeit im BGB
Eine Leistung kann nicht erbracht werden, weil es unmöglich für den Leistungsschuldner ist, sie zu erbringen.
Diese Leistungsstörung ist eine Pflichtverletzung und die entsprechende Norm findet sich in 275 I BGB:
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
§ 275 I BGB Ausschluss der Leistungspflicht
Formen der Unmöglichkeit
Nachträgliche Unmöglichkeit
Erst nachdem der Vertrag geschlossen wurde, kann
