Definition
Im Strafrecht ist die Schuld die Vorwerfbarkeit der Tat.
Schuld(un)fähigkeit
Sind Täter
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Im Strafrecht ist die Schuld die Vorwerfbarkeit der Tat.
Sind Täter
Zwei Personen schließen einen Vertrag.
Der Schuldner muß die Leistung an einen Dritten erbringen.
In diesem Fall gibt es eine Alternative, den echten und einen unechten Vertrag.
Richtig heißt sie Leistungskondiktion.
Neben der Leistungskondiktion steht die Nichtleistungskondiktion.
Beide sind in § 812 BGB implizit definiert.
Leistungskondiktion meint, durch die Leistung eines anderen etwas zu erlangen.
Nichtleistungskondiktion meint, auf Kosten eines anderen etwas zu erlangen.
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
§ 812 I BGB
In der Nichtleistungskondiktion steht das Tatbestandsmerkmal
Werden neue Gesetze erlassen, die eine Strafe begründen oder verschärfen, dürfen sie sich nicht auf die Vergangenheit beziehen.
Weder Richter, noch Gesetzgeber dürfen Personen bestrafen für etwas, das zur Tatzeit nicht