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Definition der Unmöglichkeit im BGB
Eine Leistung kann nicht erbracht werden, weil es unmöglich für den Leistungsschuldner ist, sie zu erbringen.
Diese Leistungsstörung ist eine Pflichtverletzung und die entsprechende Norm findet sich in 275 I BGB:
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
§ 275 I BGB Ausschluss der Leistungspflicht
Formen der Unmöglichkeit
Nachträgliche Unmöglichkeit
Erst nachdem der Vertrag geschlossen wurde, kann
die geschuldete Leistung nicht erbracht werden.
Beispiel
Wenn ein unersetzbares Kunstwerk auf dem Weg zum Kunden zerstört wird, das der Kunde bereits bezahlt hat.
Normen
Die Normen hierfür sind 280 I und III, sowie 283 BGB
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
§ 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Faktische Unmöglichkeit
Der Schuldner kann zwar die Unmöglichkeit der Leistung kompensieren, aber nur dann, wenn er unverhältnismäßig hohen Aufwand in Kauf nimmt.
Beispiel
Ein verkaufter, speziell angefertigter Ring geht im Meer verloren.
Die Bergung wäre zwar theoretisch möglich, praktisch aber unverhältnismäßig aufwendig.
Normen
Die Normen finden sich in 275 II 2
(2)… Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
§ 275 II 2 Ausschluss der Leistungspflicht
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