Die Unmöglichkeit im BGB

Definition der Unmöglichkeit im BGB

Eine Leistung kann nicht erbracht werden, weil es unmöglich für den Leistungsschuldner ist, sie zu erbringen.

Diese Leistungsstörung ist eine Pflichtverletzung und die entsprechende Norm findet sich in 275 I BGB:

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

§ 275 I BGB Ausschluss der Leistungspflicht

Formen der Unmöglichkeit

Nachträgliche Unmöglichkeit

Erst nachdem der Vertrag geschlossen wurde, kann

Du hast jetzt zwei Möglichkeiten

Du kannst Dir die hier fehlenden Informationen selbst in mühsamer Kleinarbeit zusammensuchen, sofern sie woanders verfügbar sind oder Du kannst diesen Artikel für nur 0,49  inkl. MwSt. unkompliziert und schnell kaufen und hast sie jetzt gleich.

Ich möchte die Informationen jetzt

Bereits gekauft? Hier Paßwort eingeben:

Der weitere Inhalt ist paßwortgeschützt. Bitte gib unten das Paßwort ein, um ihn anzeigen zu können.